| Stand: 25. Jun 08 |
Einstellplätze
und
Fahrradabstellanlagen
Ein Einstellplatz ist gemäß § 47 Abs. 1 NBauO eine Fläche,
die dem Abstellen eines Kraftfahrzeuges außerhalb der
öffentlichen Verkehrsflächen dient.
Richtzahlen über die notwendige Anzahl von
Einstellplätzen finden sich hier.
Fahrradabstellanlagen sind gemäß § 47b Abs. 1 NBauO Gebäude, Gebäudeteile oder im Freien gelegene Anlagen zum Abstellen von Fahrrädern außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen.
Richtzahlen über die notwendige Anzahl von Einstellplätzen finden sich hier.
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1. Anzahl der notwendigen Einstellplätze
1.1 Für die nach § 47 Abs. 2 NBauO erforderliche Anzahl der notwendigen Einstellplätze sind die Richtzahlen der Anlage zugrunde zu legen.
1.1.1 Die Richtzahlen entsprechen dem durchschnittlichen Bedarf und dienen als Anhalt, um die Anzahl der herzustellenden Einstellplätze im Einzelfall festzulegen.
2. Einstellplätze in der Nähe des Baugrundstücks auf einem anderen Grundstück
Notwendige Einstellplätze können nach § 47 Abs. 3 NBauO auch in der Nähe des Baugrundstücks auf einem anderen Grundstück gelegen sein, wenn dessen benutzung zu diesem Zweck durch Baulast gesichert ist. ... Im allgemeinen kann bei Wohnungen von einer Entfernung bis zu 300 m zwischen Baugrundstück und Einstellplatz ausgegangen werden. Maßgebend ist hierbei nicht die Luftlinie, sondern der tatsächlich erforderliche Fußweg. ...
Richtzahlen für den Einstellplatzbedarf
Nr. |
Verkehrsquelle |
Zahl der Einstellplätze (Estpl.) |
hiervon für Besucher (in v.H.) |
| 1 | Wohngebäude | ||
| 1.1 | Einfamilienhäuser | 1-2 Estpl. je Wohnung | - |
| 1.2 | Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen | 1-1,5 Estpl. je Wohnung | 10 |
| 2 | Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen | ||
| 2.1 | Büro- und Verwaltungsräume allgemein | 1 Estpl. je 30 40 m2 Nutzfläche | 20 |
| 2.2 | Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen und dergl.) | 1 Estpl. je 20 30 m2 Nutzfläche, jedoch mindestens 3 Estpl. | 75 |
| 3 | Verkaufsstätten | ||
| 3.1 | Läden, Geschäftshäuser | 1 Estpl. je 30 40 m2 Verkaufsnutzfläche, jedoch mindestens 2 Estpl. je Laden | 75 |
| 3.2 | Läden, Geschäftshäuser mit geringem Besucherverkehr | 1 Estpl. je 50 m2 Verkaufsnutzfläche | 75 |
| 3.3 | Verkaufsstätten i.S. des § 11 (3) BauNVO | 1 Estpl. je 10 20 m2 Verkaufsnutzfläche | 90 |
| 4 | Versammlungsstätten außer Sportstätten- Kirchen | ||
| 4.1 | Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z.B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen) | 1 Estpl. je 5 Sitzplätze | 90 |
| 4.2 | sonstige Versammlungsstätten (z.B. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragssäle) | 1 Estpl. je 5 10 Sitzplätze | 90 |
| 5 | Sportstätten | ||
| 5.1 | Sportplätze ohne Besucherplätze (z.B. Trainingsplätze) | 1 Estpl. je 250 m2 Sportfläche | - |
| 5.8 | Tennisplätze ohne Besucherplätze | 4 Estpl. je Spielfeld | - |
| 6 | Gaststätten, Beherbergungsbetriebe | ||
| 6.1 | Gaststätten von örtlicher Bedeutung | 1 Estpl. je 8 12 Sitzplätze | 75 |
| 6.3 | Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe | 1 Estpl. je 2 6 Betten, für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach Nr. 6.1 oder Nr. 6.2 | 75 |
| 7 | Krankenanstalten | ||
| 7.3 | Krankenanstalten von örtlicher Bedeutung | 1 Estpl. je 4 6 Betten | 60 |
| 7.5 | Altenpflegeheime | 1 Estpl. je 6 10 Betten | 75 |
| 8 | Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung | ||
| 8.1 | Grundschulen | 1 Estpl. je 30 Schüler | - |
| 8.5 | Kindergärten, Kindertagesstätten und dergl. | 1 Estpl. je 20 30 Kinder, jedoch mindestens 2 Estpl. | - |
| 8.6 | Jugendfreizeitheime und dergl. | 1 Estpl. je 15 Besucherplätze | - |
| 9 | Gewerbliche Anlagen | ||
| 9.1 | Handwerks- und Industriebetriebe | 1 Estpl. je 50 70 m2 Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte | 10 30 |
| 10 | Verschiedenes | ||
| 10.1 | Kleingartenanlagen | 1 Estpl. je 3 Kleingärten | - |
| 10.2 | Friedhöfe | 1 Estpl. je 2000 m2 Grundstücksfläche, jedoch mindestens 10 Estpl. | 90 |
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1. Größe notwendiger Fahrradabstellanlagen
Die Größe notwendiger Fahrradabstellanlagen für bauliche Anlagen nach § 47 Abs. 2 NBauO ist für den zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehr zu bemessen. Dieser ist nicht nur von der Nutzung der baulichen Anlage, sondern auch von örtlichen Gegebenheiten wie der Topographie, der Bevölkerungsstruktur (in Städten mit einem größeren Anteil jüngerer Bewohnerinnen und Bewohner, z.B. in Städten mit Hochschulen, hat der Fahrradverkehr größere Bedeutung), dem Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln und der Siedlungsstruktur abhängig.
Die Richtzahlen der Anlage geben daher für die Ermittlung der Zahl der abzustellenden Fahrräder einen Rahmen vor, der für die einzelnen bauliche Anlage unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse auszufüllen ist. ...
Je abzustellendem Fahrrad ist mit einer Fläche von 1,5 m2 zu rechnen. Hierbei bleiben die erforderlichen Zugänge außer Betracht.
2. Lage und Beschaffenheit notwendiger Fahrradabstellanlagen
2.1 Bei in der Nähe des Baugrundstücks auf einem anderen Grundstück gelegenen notwendigen Fahrradabstellanlagen ist zur Beurteilung der für Fahrradbenutzerinnen und Fahrradbenutzer zumutbaren Entfernung von der Abstellanlage zu der baulichen Anlage, die besucht oder benutzt wird, von einer geringeren Weglänge auszugehen, als beim Kraftfahrzeugverkehr. Die Weglänge zum Eingang der baulichen Anlage soll bei Fahrradabstellanlagen für bis zu 20 Fahrräder nicht mehr als 50 m betragen. ...
Richtzahlen für den Bedarf an Fahrradabstellanlagen
| Nr. | Verkehrsquelle | Zahl der abzustellenden Fahrräder |
| 1 | Wohnheime | |
| 1.1 | Studentenwohnheime | 1 je 1 5 Betten |
| 2 | Büro-, Verwaltungs- und Praxisräume | |
| 1 je 30 100 m2 Nutzfläche | ||
| 3 | Verkaufsstätten | |
| 3.1 | Verkaufsstätten bis 2.000 m2 Fläche | 1 je 50 200 m2 Verkaufsnutzfläche |
| 3.2 | Verkaufsstätten mit mehr als 2.000 m2 Fläche | 1 je 100 500 m2 Verkaufsnutzfläche |
| 4 | Versammlungsstätten außer Sportstätten- | |
| 1 je 10 - 50 Besucherplätze | ||
| 5 | Sportstätten | |
| 5.1 | Sportplätze und Sportstadien | 1 je 250 - 500 m2
Sportfläche, zusätzlich 1 je 10 - 100 Besucherplätze |
| 6 | Gaststätten, Beherbergungsbetriebe | |
| 1 je 5 - 20 Besucherplätze
und 1 je 10 - 50 Betten, jedoch mindestens 2 |
||
| 7 | Krankenanstalten und Pflegeheime | |
| 1 je 20 100 Betten, jedoch mindestens 2 | ||
| 8 | Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung | |
| 8.1 | allgemeinbildende Schulen, Berufsschulen | 1 je 2 - 10 Schülerinnen und Schüler |
| 8.3 | Kindergärten, Kindertagesstätten und dergl. | 1 je 10 30 Kinder, jedoch mindestens 2 |
| 9 | Gewerbliche Anlagen und Betriebe | |
| 1 je 50 250 m2 Nutzfläche oder je 5 - 20 Beschäftigte, jedoch mindestens 2 |
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Niedersächsischen
Bauordnung - NBauO
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Auszug -
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.07.1995
Nds. MBl. Nr. 14/1995 S. 199 ff.
(1) Garagen, insbesondere Parkhäuser, sowie im Freien außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen gelegene Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen (Stellplätze) müssen einschließlich ihrer Nebenanlagen verkehrs- und betriebssicher sein und dem Brandschutz genügen. Sie müssen so angeordnet und beschaffen sein, daß ihre Benutzung nicht zu unzumutbaren Belästigungen oder zu einer Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs führt. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung an Garagen Anforderungen stellen, die besonderen Sicherheitsbedürfnissen von Benutzerinnen und Benutzern dienen.
(2) Zur Verwirklichung bestimmter verkehrlicher oder sonstiger städtebaulicher Absichten können die Gemeinden durch örtliche Bauvorschrift in bestimmten Teilen des Gemeindegebietes oder für bestimmte Nutzungen in bestimmten Teilen des Gemeindegebietes die Herstellung von Garagen und Stellplätzen untersagen oder einschränken.
(3) Absatz 1 Sätze 1 und 2 ist sinngemäß anzuwenden auf Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sowie auf Räume zum Abstellen nicht ortsfester Geräte mit Verbrennungsmotoren.
(1) Ein Einstellplatz ist eine Fläche, die dem Abstellen eines Kraftfahrzeuges außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dient.
(2) Für bauliche Anlagen, die einen Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen erwarten lassen, müssen Einstellplätze in solcher Anzahl und Größe zur Verfügung stehen, daß sie die vorhandenen oder zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzerinnen und Benutzer und der Besucherinnen und Besucher der baulichen Anlagen aufnehmen können (notwendige Einstellplätze). Wird die Nutzung einer baulichen Anlage geändert, so braucht, auch wenn ihr notwendige Einstellplätze bisher fehlten, nur der durch die Nutzungsänderung verursachte Mehrbedarf gedeckt zu werden.
(3) Wird in einem Gebäude, das am 31. Dezember 1992 errichtet war, eine Wohnung geteilt oder Wohnraum durch Änderung der Nutzung, durch Aufstocken oder durch Änderung des Daches eines solchen Gebäudes geschaffen, so braucht der dadurch verursachte Mehrbedarf an Einstellplätzen nicht gedeckt zu werden, wenn dies nicht oder nur unter außergewöhnlichen Schwierigkeiten entsprechend dem öffentlichen Baurecht auf dem Baugrundstück möglich ist.
(4) Die Bauaufsichtsbehörde kann ausnahmsweise zulassen, daß notwendige Einstellplätze innerhalb einer angemessenen Frist nach Ingebrauchnahme der baulichen Anlage hergestellt werden. Sie kann in diesem Fall die Baugenehmigung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.
(5) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung für bestimmte bauliche Anlagen die erforderliche Anzahl der Einstellplätze abweichend von Absatz 2 Satz 1 festlegen, soweit Benutzerinnen und Benutzer und Besucherinnen und Besucher der baulichen Anlage nicht auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sind, weil ausreichende öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stehen oder die Benutzung eines Kraftfahrzeuges aus anderen Gründen nicht erforderlich ist.
(6) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Pflicht zur Herstellung notwendiger Einstellplätze, ausgenommen für Wohnungen, auf Antrag aussetzen,
1. solange ständigen Benutzerinnen und Benutzern der baulichen Anlage Zeitkarten für den öffentlichen Personennahverkehr verbilligt zur Verfügung gestellt werden und
2. soweit hierdurch ein verringerter Bedarf an notwendigen Einstellplätzen erwartet werden kann.
Wird die Pflicht zur Herstellung notwendiger Einstellplätze ganz oder teilweise ausgesetzt, so ist zum 1. März eines jeden Jahres der Bauaufsichtsbehörde nachzuweisen, ob und inwieweit die Voraussetzungen für die Aussetzung noch erfüllt sind. Soweit der Nachweis nicht erbracht wird, ist die Aussetzung zu widerrufen.
(7) Die notwendigen Einstellplätze müssen auf dem Baugrundstück oder in dessen Nähe auf einem anderen Grundstück gelegen sein, dessen Benutzung zu diesem Zweck durch Baulast gesichert ist. Eine Sicherung durch Baulast ist auch erforderlich, wenn die notwendigen Einstellplätze für ein Grundstück auf einem anderen Grundstück liegen und beide Grundstücke ein Baugrundstück nach § 4 Abs. 1 Satz 2 bilden. Sind notwendige Einstellplätze nach öffentlichem Baurecht auf dem Baugrundstück oder in dessen Nähe unzulässig, so können sie auch auf Grundstücken gelegen sein, die vom Baugrundstück mit einem öffentlichen oder vergleichbaren Verkehrsmittel leicht erreichbar sind.
(1) Fahrradabstellanlagen sind Gebäude, Gebäudeteile oder im Freien gelegene Anlagen zum Abstellen von Fahrrädern außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen. Fahrradabstellanlagen müssen leicht erreichbar und gut zugänglich sein.
(2) Für bauliche Anlagen, die einen Zu- und Abgangsverkehr mit Fahrrädern erwarten lassen, ausgenommen Wohnungen, müssen Fahrradabstellanlagen in solcher Größe zur Verfügung stehen, daß sie die vorhandenen oder zu erwartenden Fahrräder der ständigen Benutzerinnen und Benutzer und der Besucherinnen und Besucher der baulichen Anlagen aufnehmen können (notwendige Fahrradabstellanlagen). Die notwendigen Fahrradabstellanlagen müssen auf dem Baugrundstück oder in dessen Nähe auf einem anderen Grundstück gelegen sein, dessen Benutzung zu diesem Zweck durch Baulast gesichert ist.
(3) Notwendige Fahrradabstellanlagen für Besucherinnen und Besucher der baulichen Anlagen brauchen nicht errichtet zu werden, wenn dies nicht oder nur unter außergewöhnlichen Schwierigkeiten auf dem Baugrundstück möglich ist.
Interessante Links:
Ruhender Verkehr
Prof. Scholl, Institut für
Städtebau und Landesplanung, Uni Karlsruhe