Stand: 24. Juni 2008 |
Novelliertes
Raumordnungsgesetz in Niedersachsen bringt einige Änderungen
von Dr. Frank
Schröter
(Veröffentlicht in RaumPlanung 97, August 2001, S. 214 f.)
Mit der Verkündung im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt gilt seit Mitte Juni 2001 in Niedersachsen ein neues Raumordnungsgesetz (NROG). |
Auf den ersten Blick scheint es nicht viele Änderungen gegeben zu haben. In Summe ist nur ein Paragraph hinzugekommen, statt 29 umfasst das NROG jetzt 30 Paragraphen. Aber die Zusammenlegung und teilweise Streichung einzelner Paragraphen schafft den Raum für eine Reihe von Änderungen. Im folgenden wird lediglich auf die wesentlichen neuen Passagen hingewiesen, ohne diese zu kommentieren:
Im § 1 NROG wird die Aufgabe der Raumordnung um den Begriff "nachhaltig" ergänzt. Aufgabe der Raumordnung ist jetzt also nicht nur die "Entwicklung", sondern die "nachhaltige Entwicklung" des Landes.
Bei den inhaltlichen Anforderungen an die Raumordnungspläne (§ 4 NROG) sind im Rahmen der Abwägung jetzt auch die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und die Europäischen Vogelschutzgebiete nach BNatSchG zu berücksichtigen.
Personen des Privatrechts, für die eine Beachtungspflicht (§ 4 (1), (3), BROG) begründet werden soll, sind bei der Aufstellung des Landes- und Regionalen Raumordnungsprogrammes zu beteiligen (§ 6 (2) und § 8 (2) NROG).
Die Geltungsdauer der Regionalen Raumordnungsprogramme wurde von sieben auf 10 Jahre verlängert (§ 8 (5) NROG).
Neben der Verletzung von Verfahrensvorschriften ist nun auch die Verletzung von Formvorschriften bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen unbeachtlich (§ 10 (1) NROG).
Auch die Unvollständigkeit der Begründung sowie Abwägungsmängel, die weder offensichtlich noch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind, sind ebenfalls unbeachtlich (§ 10 (2) NROG).
Abwägungsmängel, die nicht unter den oben angeführten Passus fallen, aber durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können, führen nicht zur Nichtigkeit des Raumordnungsplanes (§ 10 (3) NROG).
Eine Abweichung von einem Ziel der Raumordnung kann jetzt auch zugelassen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden (§ 11 (1) NROG).
Beim Raumordnungsverfahren (ROV) wird der Begriff der "Raumverträglichkeitsprüfung" eingeführt (§ 12 (1) NROG). Außerdem werden die möglicherweise von Auswirkungen des Vorhabens betroffenen Schutzgüter nicht mehr explizit genannt, stattdessen wird auf das UVP-Gesetz verwiesen.
Die Geltungsdauer der Landesplanerischen Feststellung beim ROV "ist" jetzt zu befristen. In der alten Fassung des NROG stand hier ein "kann" (§ 16 (3) NROG).
Mit dem § 17 NROG wurde ein vereinfachtes ROV eingeführt, welches für Vorhaben angewandt werden kann, für die keine UVP vorgeschrieben ist, oder für Vorhaben, die zwar einer UVP bedürfen, die aber nur geringe raumbedeutsame Umweltauswirkungen haben. Beim vereinfachten Verfahren kann auf die integrierte UVP und die Öffentlichkeitsbeteiligung in den Gemeinden verzichtet werden.
Ebenfalls neu eingefügt wurde der § 19 NROG. Hier werden die Träger der Landes- und Regionalplanung aufgefordert, zur Verwirklichung der Grundsätze und Ziele der Raumordnung, die Zusammenarbeit der für die Verwirklichung maßgeblichen öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts zu fördern. Eine solche Förderung der Zusammenarbeit kann insbesondere im Rahmen von Entwicklungskonzepten erfolgen.
Raumordnungswidrige Planungen und Maßnahmen können gemäß § 22 (1) NROG) jetzt auch unbefristet untersagt werden.
- Ersatzlos gestrichen wurde bei den Raumordnungsprogrammen des Passus, wonach "bei räumlichen Nutzungskonflikten der Sicherung des Schutzes, der Pflege und der Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen eine besondere Bedeutung zukommt".
Insgesamt kann festgehalten werden, dass das NROG mit dieser Novellierung im wesentlichen dem geänderten BROG angepasst wurde und einige Anleihen bei den Verfahrensregelungen des BauGB gemacht wurden (Stichwort: Verfahrensvereinfachung). Für den Umweltschutz muss leider festgestellt werden, dass die Novellierung (trotz der Aufnahme des Begriffes "nachhaltig") eher einen Rückschritt darstellt.
Interessante Links: