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(Rechtshinweis)

Stand: 19. Dez 23

Einstellplätze
und
Fahrradabstellanlagen

Ein Stellplatz ist gemäß § 2 Abs. 9 NBauO eine im Freien außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen gelegene Fläche zum Abstellen von Kraftfahrzeugen.
Ein Einstellplatz ist eine Fläche zum Abstellen eines Kraftfahrzeuges auf einem Stellplatz oder in einer Garage.

Richtzahlen über die notwendige Anzahl von Einstellplätzen finden sich hier.

Gemäß § 47 (4) NBauO müssen die notwendigen Einstellplätze auf dem Baugrundstück
oder in dessen Nähe auf einem anderen Grundstück gelegen sein,

dessen Benutzung zu diesem Zweck durch Baulast gesichert ist.
Im allgemeinen werden bei Wohnungen (als "Nähe") Entfernungen bis zu 300 m zwischen Baugrundstück und Einstellplatz hinnehmbar sein.
Maßgebend ist hierbei nicht die Luftlinie, sondern der tatsächlich erforderliche Fußweg.

Sind notwendige Einstellplätze nach öffentlichem Baurecht auf dem Baugrundstück oder in dessen Nähe unzulässig,
so können sie auch auf Grundstücken gelegen sein, die vom Baugrundstück mit einem öffentlichen oder vergleichbaren Verkehrsmittel leicht erreichbar sind.

 

Fahrradabstellanlagen sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 NBauO bauliche Anlagen.
Gemäß § 48 Abs. 1 NBauO müssen Fahrradabstellanlagen für bauliche Anlagen,
die einen Zu- und Abgangsverkehr mit Fahrrädern erwarten lassen, ausgenommen Wohnungen
in solcher Größe zur Verfügung stehen, dass sie die vorhandenen oder zu erwartenden Fahrräder
der ständigen Benutzerinnen und Benutzer und der Besucherinnen und Besucher der Anlagen aufnehmen können.
Fahrradabstellanlagen müssen leicht erreichbar und gut zugänglich sein.

Richtzahlen über die notwendige Anzahl von Fahrradabstellanlagen finden sich hier.

 


- Auszug -
Bauaufsicht; Ausführungsbestimmungen zu § 47 NBauO
RdErl. d. MU v. 16. 12. 2019 – 63-24 156/3-1 –
Nds. MBl. 2020 Nr. 1, S. 24

 

1. Anzahl der notwendigen Einstellplätze

1. Für die bedarfsorientierte Bemessung der herzustellenden Einstellplätze nach § 47 Abs. 1 NBauO entscheidet die Bauaufsichtsbehörde unter Berücksichtigung aller vorliegenden, maßgeblichen Informationen des Einzelfalles über die Anzahl der herzustellenden Einstellplätze.

1.1 Es wird empfohlen, hierbei insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:

  1. die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV),
  2. die tatsächlichen ständigen Benutzerinnen und Benutzer und die Besucherinnen und Besucher (u. a. Anzahl, Personengruppen, auch im Hinblick auf ihre Fortbewegungs- bzw. Mobilitätsmittel),
  3. die Nutzung, auch im Hinblick auf das damit verbundene Einzugsgebiet,
  4. die barrierefreien Einstellplätze,
  5. Satzungen der Gemeinde, die nicht die Anzahl der Einstellplätze betreffen,
  6. die Lage der baulichen Anlage,
  7. anwendbare Mobilitätskonzepte der Gemeinde, der Bauherrin und des Bauherrn,
  8. die fußläufige Erreichbarkeit bei besonderen baulichen Anlagen wie Krankenhäusern, Arztpraxen, Theatern und Museen,
  9. die Anbindung an den außerörtlichen ÖPNV, sofern bei der baulichen Anlage starker außerörtlicher Benutzerverkehr zu erwarten ist.

1.2 Bei der Festlegung der Anzahl der herzustellenden Einstellplätze wird empfohlen, regelmäßig von dem Einstellplatzbedarf für zweispurige Kraftfahrzeuge auszugehen. Für einspurige Kraftfahrzeuge wären bei Bedarf zusätzliche Stellmöglichkeiten festzulegen.

 

2. Alternativ zur Ermittlung nach Nummer 1.1 können für die Bemessung der herzustellenden Einstellplätze die Richtzahlen der Anlage zugrunde gelegt werden.

2.1 Die Richtzahlen dienen als Orientierungswerte, um die Anzahl der herzustellenden Einstellplätze im Einzelfall zu ermitteln; die Orientierungswerte stellen keine Maximalwerte für den Bedarf an Einstellplätzen dar. In diesen Richtzahlen sind Einstellplätze für die Kraftfahrzeuge der Menschen mit Behinderungen gemäß § 49 NBauO enthalten.

2.2 Bei Anlagen mit verschiedenartiger Nutzung sollte der Einstellplatzbedarf für die jeweiligen Nutzungsabschnitte getrennt ermittelt werden; dies gilt nicht, wenn sich innerhalb desselben Gebäudes die verschiedenartige Nutzung aus betrieblichen Erfordernissen ergibt und die untergeordnete Fläche in der Regel nicht mehr als 10 % der übergeordneten Fläche beträgt.

2.3 Werden Schulaulen, Spiel- und Sporthallen oder sonstige Räume neben ihrer Hauptnutzung regelmäßig auch für kulturelle oder sonstige Veranstaltungen genutzt, sollte deren Einstellplatzbedarf nach den entsprechenden Richtzahlen für Versammlungsstätten bemessen werden.

2.4 Bei der Festlegung der Anzahl der herzustellenden Einstellplätze wird empfohlen, regelmäßig von dem Einstellplatzbedarf für zweispurige Kraftfahrzeuge auszugehen. Für einspurige Kraftfahrzeuge wären bei Bedarf zusätzliche Stellmöglichkeiten festzulegen.

2.5 Die Anzahl der herzustellenden Stellplätze könnte reduziert werden, wenn wirksame Maßnahmen zur Vermeidung von motorisiertem Individualverkehr dargelegt werden.

Hierzu gehören beispielsweise

2.6 Für Sonderfälle, die in der Tabelle der Richtzahlen nicht erfasst sind, sollte der Einstellplatzbedarf nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall unter sinngemäßer Berücksichtigung der Richtzahlen für Verkehrsquellen mit vergleichbarem Einstellplatzbedarf ermittelt werden.

 

3. Die Anforderungen für die Errichtung oder Ausstattung von Einstellplätzen mit Ladepunkten oder mit Leitungsinfrastruktur für Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb ändern nicht die Anzahl an notwendigen Einstellplätzen. Das bedeutet, dass zunächst die Anzahl an notwendigen Einstellplätzen des Einzelfalles ermittelt wird und durch eine eventuell geforderte Quote eine bestimmte Anzahl von diesen Einstellplätzen mit Ladepunkten oder mit Leitungsinfrastruktur auszustatten ist; es kommen dadurch also keine weiteren Einstellplätze hinzu.

 

Anlage:

Richtzahlen für den Einstellplatzbedarf (Auszug)
[vollständige Fassung vgl. Anlage]



Nr.


Verkehrsquelle


Zahl der Einstellplätze (Estpl.)

hiervon für Besucher (in v.H.)

1 Wohngebäude    
1.1 Einfamilienhäuser 1-2 Estpl. je Wohnung

-

1.2 Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen 0,5-2,0 Estpl. je Wohnung

10

1.3 Wochenend- und Ferienheime 1 Estpl. je Wohnung -
1.4 Kinder- und Jugendwohnheime 1 Estpl. je 10 bis 20 Betten, jedoch mindestens 2 Estpl. 75
1.5 Studentenwohnheime 1 Estpl. je 6 Betten 10
1.6 Schwestern- und Pflegewohnheime 1 Estpl. je 3 bis 5 Betten, jedoch mindestens 3 Estpl. 10
1.7 Arbeitnehmerwohnheime 1 Estpl. je 2 bis 4 Betten, jedoch mindestens 3 Estpl. 20
1.8 Altenwohnheime, Altenheime 1 Estpl. je 8 bis 15 Betten, jedoch mindestens 3 Estpl. 75
2 Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen    
2.1 Büro- und Verwaltungsräume allgemein 1 Estpl. je 30 – 40 m2 Nutzfläche

20

2.3 Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen und dergl.) 1 Estpl. je 15 – 25 m2 Nutzfläche, jedoch mindestens 5 Estpl.

75

3 Verkaufsstätten    
3.1 Läden, Geschäftshäuser 1 Estpl. je 30 – 40 m2 Verkaufsnutzfläche, jedoch mindestens 2 Estpl. je Laden

75

3.2 Läden, Geschäftshäuser mit geringem Besucherverkehr 1 Estpl. je 50 m2 Verkaufsnutzfläche

75

3.3 Verkaufsstätten i.S. des § 11 (3) BauNVO 1 Estpl. je 10 – 20 m2 Verkaufsnutzfläche

90

4 Versammlungsstätten –außer Sportstätten- Kirchen    
4.1 Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z.B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen) 1 Estpl. je 5 Sitzplätze

90

4.2 sonstige Versammlungsstätten (z.B. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragssäle) 1 Estpl. je 5 – 10 Sitzplätze

90

4.3 Kirchen und andere Glaubenshäuser einer Gemeinde 1 Estpl. je 15 bis 25 Sitzplätze 90
4.4 Kirchen und andere Glaubenshäuser von überörtlicher Bedeutung 1 Estpl. je 5 bis 10 Sitzplätze 90
5 Sportstätten    
5.1 Sportplätze ohne Besucherplätze (z.B. Trainingsplätze) 1 Estpl. je 250 m2 Sportfläche

-

5.8 Tennisplätze ohne Besucherplätze 4 Estpl. je Spielfeld

-

6 Gaststätten, Beherbergungsbetriebe    
6.1 Gaststätten von örtlicher Bedeutung 1 Estpl. je 8 – 12 Sitzplätze

75

6.3 Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe 1 Estpl. je 2 – 6 Betten, für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach Nr. 6.1 oder Nr. 6.2

75

7 Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen    
7.3 Krankenhäuser von örtlicher Bedeutung 1 Estpl. je 4 – 6 Betten

60

7.5 Pflegeheime 1 Estpl. je 6 – 10 Betten

75

8 Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung    
8.1 Grundschulen 1 Estpl. je 30 Schüler

-

8.5 Tageseinrichtungen für Kinder und dergl. 1 Estpl. je 10 Kinder, jedoch mindestens 2 Estpl.

-

8.6 Jugendfreizeitheime und dergl. 1 Estpl. je 15 Besucherplätze

-

9 Gewerbliche Anlagen    
9.1 Handwerks- und Industriebetriebe 1 Estpl. je 50 – 70 m2 Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte

10 – 30

10 Verschiedenes    
10.1 Kleingartenanlagen 1 Estpl. je 3 Kleingärten

-

10.2 Friedhöfe 1 Estpl. je 2000 m2 Grundstücksfläche, jedoch mindestens 10 Estpl.

90

 


Als Hilfe zur Interpretation der Anforderungen für Fahrradabstellanlagen
gab es zum damaligen § 47b NBauO ähnliche Ausführungsvorschriften, wie zu den Einstellplätzen für Kfz.
Diese Vorschriften sind nicht mehr in Kraft
,
können aber eine Hilfe für die Interpretation der Anforderungen sein und werden daher hier wiedergegeben:

- Auszug -
Bauaufsicht; Ausführungsbestimmungen zu § 47b NBauO
RdErl. d. MS v. 16.8.1996 -305-24000/1-47b
Nds. MBl. Nr. 39/1996 S. 1478 ff.

 

1. Größe notwendiger Fahrradabstellanlagen

Die Größe notwendiger Fahrradabstellanlagen für bauliche Anlagen nach § 47 Abs. 2 NBauO ist für den zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehr zu bemessen. Dieser ist nicht nur von der Nutzung der baulichen Anlage, sondern auch von örtlichen Gegebenheiten wie der Topographie, der Bevölkerungsstruktur (in Städten mit einem größeren Anteil jüngerer Bewohnerinnen und Bewohner, z.B. in Städten mit Hochschulen, hat der Fahrradverkehr größere Bedeutung), dem Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln und der Siedlungsstruktur abhängig.

Die Richtzahlen der Anlage geben daher für die Ermittlung der Zahl der abzustellenden Fahrräder einen Rahmen vor, der für die einzelnen bauliche Anlage unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse auszufüllen ist. ...

Je abzustellendem Fahrrad ist mit einer Fläche von 1,5 m2 zu rechnen. Hierbei bleiben die erforderlichen Zugänge außer Betracht.

 

2. Lage und Beschaffenheit notwendiger Fahrradabstellanlagen

2.1 Bei in der Nähe des Baugrundstücks auf einem anderen Grundstück gelegenen notwendigen Fahrradabstellanlagen ist zur Beurteilung der für Fahrradbenutzerinnen und Fahrradbenutzer zumutbaren Entfernung von der Abstellanlage zu der baulichen Anlage, die besucht oder benutzt wird, von einer geringeren Weglänge auszugehen, als beim Kraftfahrzeugverkehr. Die Weglänge zum Eingang der baulichen Anlage soll bei Fahrradabstellanlagen für bis zu 20 Fahrräder nicht mehr als 50 m betragen. ...

 

Anlage:

Richtzahlen für den Bedarf an Fahrradabstellanlagen

Nr. Verkehrsquelle Zahl der abzustellenden Fahrräder
1 Wohnheime  
1.1 Studentenwohnheime 1 je 1 – 5 Betten
2 Büro-, Verwaltungs- und Praxisräume  
    1 je 30 – 100 m2 Nutzfläche
3 Verkaufsstätten  
3.1 Verkaufsstätten bis 2.000 m2 Fläche 1 je 50 – 200 m2 Verkaufsnutzfläche
3.2 Verkaufsstätten mit mehr als 2.000 m2 Fläche 1 je 100 – 500 m2 Verkaufsnutzfläche
4 Versammlungsstätten –außer Sportstätten-  
    1 je 10 - 50 Besucherplätze
5 Sportstätten  
5.1 Sportplätze und Sportstadien 1 je 250 - 500 m2 Sportfläche, zusätzlich
1 je 10 - 100 Besucherplätze
6 Gaststätten, Beherbergungsbetriebe  
    1 je 5 - 20 Besucherplätze und
1 je 10 - 50 Betten, jedoch mindestens 2
7 Krankenanstalten und Pflegeheime  
    1 je 20 – 100 Betten, jedoch mindestens 2
8 Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung  
8.1 allgemeinbildende Schulen, Berufsschulen 1 je 2 - 10 Schülerinnen und Schüler
8.3 Kindergärten, Kindertagesstätten und dergl. 1 je 10 – 30 Kinder, jedoch mindestens 2
9 Gewerbliche Anlagen und Betriebe  
    1 je 50 – 250 m2 Nutzfläche oder je 5 - 20 Beschäftigte, jedoch mindestens 2

 

 

Niedersächsischen Bauordnung - NBauO
- Auszug -
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.07.1995
Nds. MBl. Nr. 14/1995 S. 199 ff.

Die aktuell gültigen Vorschriften der NBauO zu Fahrradabstellanlagen finden sich in  § 48 Abs. 1 NBauO

 

§ 47b Fahrradabstellanlagen

(1) Fahrradabstellanlagen sind Gebäude, Gebäudeteile oder im Freien gelegene Anlagen zum Abstellen von Fahrrädern außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen. Fahrradabstellanlagen müssen leicht erreichbar und gut zugänglich sein.

(2) Für bauliche Anlagen, die einen Zu- und Abgangsverkehr mit Fahrrädern erwarten lassen, ausgenommen Wohnungen, müssen Fahrradabstellanlagen in solcher Größe zur Verfügung stehen, daß sie die vorhandenen oder zu erwartenden Fahrräder der ständigen Benutzerinnen und Benutzer und der Besucherinnen und Besucher der baulichen Anlagen aufnehmen können (notwendige Fahrradabstellanlagen). Die notwendigen Fahrradabstellanlagen müssen auf dem Baugrundstück oder in dessen Nähe auf einem anderen Grundstück gelegen sein, dessen Benutzung zu diesem Zweck durch Baulast gesichert ist.

(3) Notwendige Fahrradabstellanlagen für Besucherinnen und Besucher der baulichen Anlagen brauchen nicht errichtet zu werden, wenn dies nicht oder nur unter außergewöhnlichen Schwierigkeiten auf dem Baugrundstück möglich ist.

 

Interessante Links:

Systematik des Baurechts

Ausführungsbestimmungen zu § 47 NBauO RdErl. d. MU v. 16.12.2019 – 63-24 156/3-1 –
(in Nds. MBl. Nr. 1/2020 vom 15.01.2020, S. 24 ff.) - PDF-Datei (3,3 MB)

 

 


 

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