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(Rechtshinweis)

Stand: 30. Mai 2017

Lehrauftrag
Bauleitplanung für Architekten


Ziele der Lehrveranstaltung

Städte wachsen und schrumpfen, aber wer steuert die Entwicklung? In Rechtsstaaten wird Stadtentwicklung auf der Grundlage von Gesetzen gesteuert: um Gemeinwohl und individuelle Selbstentfaltung im Gleichgewicht zu halten, damit die Stadt nicht an ihrem eigenen Erfolg zugrunde geht.

In dem Seminar werden die Grundlagen des deutschen Bauplanungsrechts für Städtebau und Hochbau vermittelt. Das Verständnis für die Aufgaben, Instrumente und Möglichkeiten städtebaulicher Planung wird vertieft.

Die Teilnehmenden:

  • können einen Bebauungsplan lesen und verstehen.

  • wissen, welche Planungsprozesse bis zur Erstellung eines Bebauungsplanes erforderlich sind.

  • können die kommunale Bauleitplanung in das System der räumlichen Planung einordnen.

Infoblatt zur Vorlesung "Bauleitplanung ..."
(PDF-Datei, 289KB)

 

Warum Bauleitplanung für Architekten?

Hier nur einige Gründe:

  1. "Wenn eine Bauaufsichtsbehörde aufgrund der Erteilung einer rechtswidrigen Baugenehmigung auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, so kann sie darauf verweisen, dass vorrangig ein Architekt wegen fehlerhafter Bauplanung in Anspruch zu nehmen ist."
    Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 19. März 1992, Aktenzeichen: III ZR 117/90, Rechtsgrundlagen: Art. 34 GG, § 276 BGB, § 839 BGB
     
  2. "Gegenüber dem Bauherrn besteht ein vertragliche Verpflichtung des Architekten, eine rechtmäßige und bestandskräftige Baugenehmigung zu erwirken."
    Urteil des BGH vom 26. Mai 1983, Aktenzeichen: III ZR 212/82, Rechtsgrundlagen: §§ 633, 634 BGB
     
  3. Leitsatz:
    1. Der planende Architekt schuldet einen Entwurf, der zu einer dauerhaften und nicht mehr zurücknehmbaren Baugenehmigung führen kann.
    2. Der Architekt muss die geltenden bauordnungs- und planungsrechtlichen Vorschriften kennen sowie bei seiner Planung berücksichtigen.
    3. Die Haftung des Architekten wegen einer nicht genehmigungsfähigen Planung entfällt nicht deshalb, weil die Baugenehmigungsbehörde
        zunächst eine später zurückgenommene Baugenehmigung erteilt hat.
    Urteil Oberlandesgerichtshof Düsseldorf vom 31. Mai 1996, Aktenzeichen: 22U176-95, Rechtsgrundlagen: Art. 34 GG, § 276 BGB, § 839 BGB
     
  4. Leitsatz:
    1. Die Genehmigungsplanung eines damit beauftragten Architekten muss neben den allgemein anerkannten Regeln der Technik auch im Einklang mit den geltenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften stehen. Der Architekt muss folglich Kenntnisse über die Rechtsvorschriften, die für eine Baugenehmigung maßgebend sind und die darauf beruhende Behördenpraxis haben.
    2. Jeder Architekt muss die baurechtlich grundlegende Problematik kennen, ob ein Gebäude als ein- oder zweigeschossig einzustufen ist.
    Urteil des Oberlandesgerichtshofs München vom 2.Juli 1990, Aktenzeichen: 28 U 6783/89, Rechtsgrundlagen: §§ 633, 634 BGB
     

Die Inhalte der Lehrveranstaltung werden nach dem Prinzip der aktivierenden Lehre vermittelt, d.h. die Studierenden sollen sich durch Denkanregende Fragen (Zwiegespräche), Planspiele und Übungsaufgaben (z. B. Bodenordnung, Bebauungsplan) den Stoff aktiv und nachhaltig aneignen.

Inhalte der Lehrveranstaltung:

Die Folien der Lehrveranstaltung werden für die Studierenden in Stud.IP bereitgestellt.

 

Das Lehrkonzept scheint auch bei den Studierenden anzukommen, wie die Ergebnisse der zum Abschluss der Veranstaltung durchgeführten Befragung (Rücklaufquote 75 %) zeigen:

Evaluationsergebnisse SS 2010

Die Lernziele wurden vollständig erreicht (Note: 1,0) und die Studierenden würden die Veranstaltung weiterempfehlen (Note: 1,33)!

 

 

Hilfen zur Erstellung eines Bebauungsplanes

(1) Rechtliche Grundlagen der Bauleitplanung

 

(2) Beispiele

 

 

Interessante Links:

e-mail   f.schroeter@tu-bs.de